Die Reform ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten:
Mit dem Gesetz wurde die bisherige Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähig-keitsrenten durch eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Die volle Erwerbsminderungsrente erhält nur derjenige, der weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
(vergleichbar mit der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente).
Die halbe Erwerbsminderungsrente erhält derjenige, der zwischen 3 und weniger als 6 Stunden arbeiten kann.
Seit 2001 orientiert sich der Zugang zu einer Erwerbsminderungs-rente nur noch am verbliebenen Leistungsvermögen.
Es kann auf alle am Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitsplätze verwiesen werden.
Die bisherige berufliche Tätigkeit spielt keine Rolle mehr. (Abstrakte Verweisung)